Kinderbeistand

Kinderbeistand

 

Manchmal können sich Eltern nach ihrer Trennung oder Scheidung nicht über die Obsorge und/oder das Kontaktrecht einigen.

Das kann bedeuten, dass sie sich nicht darüber einigen können,

  • bei wem das Kind leben soll,
  • wann es den Elternteil, bei dem es nicht lebt, treffen kann,
  • ob es dem Kind bei dem Elternteil gut geht bzw. sich dieser gut genug um das Kind kümmert,
  • wenn beide Elternteile möchten, dass das Kind bei ihnen lebt (z.B. Doppelresidenz).

Diese Situation verläuft für die Kinder meistens sehr aufregend und belastend und ist mit sehr intensiven und oft ambivalenten Gefühlen verbunden. Sie geraten in Loyalitätskonflikte, fühlen sich ohnmächtig, verunsichert, traurig, ängstlich, von (Liebes-)Schmerz geplagt und wütend. Sie leiden unter den Konflikten zwischen den Eltern, den oftmals wechselseitigen Antragstellungen, Vorwürfen, Schuldzuweisungen und Aufregungen. Das Familiensystem ist in Unordnung geraten und „normalen“  Alltagsabläufe sind irritiert. Ihre Welt ist aus den Fugen geraten, alles ist anders, vielleicht auch bedrohlich. Das Alte – Verlässliche ist weg, etwas Neues, worauf sie sich verlassen könne, das ihnen Halt und Schutz bietet, gibt es noch nicht. Daher neigen sie oftmals dazu, um diese unerträgliche Situation so rasch als möglich zu beenden, sich den Wünschen und auch Forderungen der Elternteile anzupassen. Sie verlieren ihre eigenen Bedürfnisse aus den Augen und können sie nicht mehr identifizieren.

Um ihnen bestmöglich helfen zu können und ihre Welt wieder zu ordnen, muss die Richterin/der Richter des Pflegschaftsgerichtes das jeweils individuell Beste für das Kind entscheiden. Dafür hat sie/er die Möglichkeit, für die Dauer des Verfahrens einen Kinderbeistand zu bestellen.

Was ist der Kinderbeistand und welche Aufgabe hat er?

  • Aufgabe des Kinderbeistands ist es, ein Vertrauensverhältnis mit dem Kind herzustellen, es über das Verfahren zu informieren und gemeinsam mit Ihrem Kind seinen Wünschen und Interessen vor Gericht (und anderen Behörden) Gewicht und Gehör zu verschaffen.
  • Ein Kinderbeistand ist ausschließlich parteilicher Vertreter der Interessen für das Kind und daher gegenüber dem Kind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das heißt, der Kinderbeistand gibt die Inhalte der Gespräche mit dem Kind nur mit dessen Einverständnis weiter, solange kein übergesetzlicher Notstand vorliegt.